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Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Ermessenstaxation

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Ermessenstaxation

1. Bei neuen Bewilligungen, Betriebserweiterungen sowie -unterbrüchen oder wenn zuverlässige Unterlagen über die angekaufte Menge fehlen, wird die Zuweisung in eine Umsatzklasse aufgrund des mutmasslichen Umsatzes festgelegt.

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