945.110
CH-GR
Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Ermessenstaxation
Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Ermessenstaxation
1. Bei neuen Bewilligungen, Betriebserweiterungen sowie -unterbrüchen oder wenn zuverlässige Unterlagen über die angekaufte Menge fehlen, wird die Zuweisung in eine Umsatzklasse aufgrund des mutmasslichen Umsatzes festgelegt.