Art. 15 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Festsetzung der Abgabe
Art. 15 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Festsetzung der Abgabe
1. Wer gebrannte Wasser abgibt, hat auf dem vom Amt zur Verfügung gestellten Formular innert der darauf vorgegebenen Frist von 30 Tagen genaue Angaben über deren Ankauf zu machen.
2. Das Amt legt fünf Regionen fest, in welchen die Angaben über den Ankauf gebrannter Wasser jeweils im Fünfjahresturnus erhoben werden.
3. Gestützt auf die Angaben der gesuchstellenden Person und nötigenfalls eigene Erhebungen setzt das Amt die Höhe der Abgabe durch Zuweisung in eine Umsatzklasse gemäss Artikel 17 des Gesetzes fest. Massgebend ist in der Regel der Jahresdurchschnitt der angekauften Menge in den letzten fünf Jahren.
4. Auf Antrag der steuerpflichtigen Person kann die Einteilung in eine Umsatzklasse geändert werden.
5. Bei erheblichen Zweifeln an der Selbstdeklaration kann das Amt nach durchgeführter Kontrolle eine Korrektur der bestehenden Zuweisung in eine Umsatzklasse vornehmen.
6. Für Branntweinproduzenten und Betriebe, die auch eine Grosshandelsbewilligung besitzen, ist der im Kanton erzielte Kleinhandelsumsatz massgebend.