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Art. 14 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Meldungen

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 14 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Meldungen

1. Die Gemeinden haben die von ihnen erteilten Bewilligungen sowie Entscheide über Strafen und Massnahmen in Kopie dem Amt zuzustellen.

2. Sie melden dem Amt unverzüglich, wenn ein Betrieb nicht mehr weitergeführt wird.

3. Die zuständige kantonale Behörde stellt den Gemeinden Entscheide über Strafen und Massnahmen gegen Betriebe, die auf deren Gebiet liegen, zu.

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