945.110
CH-GR
Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Formulare
Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Formulare
1. Das Amt stellt den Gemeinden amtliche Formulare zur Verfügung.
2. Diese händigen sie spätestens zusammen mit der gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Gastwirtschaftsgesetz erteilten Bewilligung der berechtigten Person aus.