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Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Formulare

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Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Formulare

1. Das Amt stellt den Gemeinden amtliche Formulare zur Verfügung.

2. Diese händigen sie spätestens zusammen mit der gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Gastwirtschaftsgesetz erteilten Bewilligung der berechtigten Person aus.

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