945.110
CH-GR
Art. 12 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Gesuche
Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Art. 12 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Gesuche
1. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind rechtzeitig vor Aufnahme des Kleinhandels beziehungsweise vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses auf dem amtlichen Formular beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (Amt) einzureichen.