945.110
CH-GR
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Aufbewahrung des Meldescheines
Gastgewerbliche Tätigkeiten
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Aufbewahrung des Meldescheines
1. Die beherbergende Person hat die Meldescheine während eines Jahres aufzubewahren und sie den Polizeiorganen jederzeit zur Verfügung zu stellen.