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Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Aufbewahrung des Meldescheines

Gastgewerbliche Tätigkeiten
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Aufbewahrung des Meldescheines

1. Die beherbergende Person hat die Meldescheine während eines Jahres aufzubewahren und sie den Polizeiorganen jederzeit zur Verfügung zu stellen.

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