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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Angaben und Gesuch

Gastgewerbliche Tätigkeiten
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Angaben und Gesuch

1. Die Bewilligung gemäss Artikel 3 ff. des Gastwirtschaftsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten

a) Personalien und Adresse der berechtigten Person;

b) genaue Bezeichnung des Betriebes oder Anlasses;

c) genaue Bezeichnung der Nebenbetriebe;

d) bei befristeten Bewilligungen deren Dauer.

2. Das Gesuch ist vollständig bei der Behörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Betrieb liegt oder der Anlass stattfindet, einzureichen.

3. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die Führung eines Betriebs sind rechtzeitig vor Aufnahme der gastgewerblichen Tätigkeit einzureichen. Dasselbe gilt bei Betriebsübernahmen.

Angaben und Gesuch Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz →

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