Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Bewilligungsobjekt, -subjekt, -voraussetzungen
Art. 5 GWG · Bewilligungsobjekt, -subjekt, -voraussetzungen
1. Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und wird einer handlungsfähigen Person erteilt, die für den Betrieb oder Anlass verantwortlich ist und Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs oder Anlasses bietet.
2. Diese Gewähr bietet in der Regel nicht, wer
a) in den letzten fünf Jahren wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Gastwirtschaftsgesetzgebung oder der eidgenössischen oder kantonalen Lebensmittelgesetzgebung verstossen hat;
b) im Strafregister in den letzten fünf Jahren mehrere Verurteilungen aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern stehen;
c) vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten verbüsst hat.
3. Zur Führung eines Betriebs hat die verantwortliche Person ihrem Gesuch einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister und einen Nachweis, dass sie in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die eidgenössische oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung verstossen hat, beizulegen.
4. Wer ein Gesuch stellt, hat unterschriftlich zu bestätigen, von den einschlägigen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.