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Art. 4 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Zuständigkeit

Bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeiten - Bewilligung
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Art. 4 GWG · Zuständigkeit

1. Die Gemeinden sind für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zuständig.

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