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Art. 3 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Bewilligungspflicht

Bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeiten - Bewilligung
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Art. 3 GWG · Bewilligungspflicht

1. Eine Bewilligung ist erforderlich für

a) die Abgabe von Speisen oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle;

b) das Überlassen von Örtlichkeiten zum Konsum von mitgebrachten oder angelieferten Speisen oder Getränken;

c) die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte oder angelieferte Speisen oder Getränke konsumiert werden.

2. Die Abgabe von Speisen oder Getränken im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt.

3. ...

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