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Art. 29 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Anpassung Gemeindeerlasse

Schlussbestimmungen
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Art. 29 GWG · Anpassung Gemeindeerlasse

1. Die Gemeinden haben ihre gastwirtschaftlichen Erlasse innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen.

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