945.100
GWGLGECLEPALBA
CH-GR
Art. 29 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Anpassung Gemeindeerlasse
Schlussbestimmungen
Art. 29 GWG · Anpassung Gemeindeerlasse
1. Die Gemeinden haben ihre gastwirtschaftlichen Erlasse innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen.