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Art. 28 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 28 GWG · Übergangsbestimmungen

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu behandeln, sofern das alte Recht nicht milder ist.

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