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Art. 25 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Aufsicht

Schlussbestimmungen
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Art. 25 GWG · Aufsicht

1. Die Regierung übt durch das zuständige Departement die Oberaufsicht über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern aus.

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