945.100
GWGLGECLEPALBA
CH-GR
Art. 23a Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Verleitung zu Alkoholmissbrauch
Gemeinsame Strafbestimmungen
Art. 23a GWG · Verleitung zu Alkoholmissbrauch
1. Wer in Ausübung eines Gewerbes eine Person zu übermässigem Alkoholgenuss verleitet oder dazu Vorschub leistet, obschon sie oder er weiss oder wissen sollte, dass dadurch diese Person oder ihre Familie ernstlich gefährdet wird, wird durch die Gemeinde mit Busse bestraft.
2. Die Widerhandlungen können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.
3. Bei wiederholter Widerhandlung kann die Bewilligung für gastgewerbliche Tätigkeiten beziehungsweise den Kleinhandel mit gebrannten Wassern entzogen werden.