Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
945.100 GWGLGECLEPALBA CH-GR

Art. 23a Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Verleitung zu Alkoholmissbrauch

Gemeinsame Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23a GWG · Verleitung zu Alkoholmissbrauch

1. Wer in Ausübung eines Gewerbes eine Person zu übermässigem Alkoholgenuss verleitet oder dazu Vorschub leistet, obschon sie oder er weiss oder wissen sollte, dass dadurch diese Person oder ihre Familie ernstlich gefährdet wird, wird durch die Gemeinde mit Busse bestraft.

2. Die Widerhandlungen können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.

3. Bei wiederholter Widerhandlung kann die Bewilligung für gastgewerbliche Tätigkeiten beziehungsweise den Kleinhandel mit gebrannten Wassern entzogen werden.

← Art. 20a GWG Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Zweck Art. 24 GWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →