945.100
GWGLGECLEPALBA
CH-GR
Art. 20a Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Weitere Massnahmen
Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Art. 20a GWG · Weitere Massnahmen
1. Wer die für die Kontrolle vorgeschriebenen Pflichten nicht erfüllt oder über Tatsachen, welche für den Bestand oder den Umfang der Abgabepflicht wesentlich sind, keine, unvollständige oder unrichtige Angaben macht, hat den dadurch entzogenen Betrag nachzuzahlen.
2. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden sinngemäss Anwendung.