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Art. 20a Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Weitere Massnahmen

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 20a GWG · Weitere Massnahmen

1. Wer die für die Kontrolle vorgeschriebenen Pflichten nicht erfüllt oder über Tatsachen, welche für den Bestand oder den Umfang der Abgabepflicht wesentlich sind, keine, unvollständige oder unrichtige Angaben macht, hat den dadurch entzogenen Betrag nachzuzahlen.

2. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden sinngemäss Anwendung.

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