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Art. 20 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Strafbestimmungen

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 20 GWG · Strafbestimmungen

1. Übertretungen der Vorschriften über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern werden vom Amt mit Busse bis 10 000 Franken geahndet, sofern nicht die Bundesgesetzgebung Anwendung findet.

2. In besonders leichten Fällen kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden.

3. ...

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