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Art. 2 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Einschränkungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GWG · Einschränkungen

1. Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit alkoholhaltigen Getränken darf nur eingeschränkt werden, soweit es der Zweck des Gesetzes erfordert.

2. Verboten ist insbesondere die Abgabe

a) alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren und an Betrunkene;

b) von gebrannten Wassern oder von Mischgetränken auf der Basis von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren;

c) alkoholhaltiger Getränke mittels öffentlich zugänglicher Automaten.

3. Alkoholführende Betriebe haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2005 43 · gr (Art. 2 der Ausführungsbestimmungen zum GWG)
Municipal Council Refusal of Guesthouse License Due to Applicant's Poor Repute
Mentioned as supporting the material rejection because the appellant's secondary business was not in close proximity to the primary operation.