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Art. 19 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Massnahmen

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 19 GWG · Massnahmen

1. Bei Verstössen gegen die Vorschriften über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern kann das Amt eine Verwarnung aussprechen oder geeignete Massnahmen wie den Entzug der Bewilligung und die Beschlagnahme der im Betrieb befindlichen gebrannten Wasser verfügen.

2. Wurde einer Person die Bewilligung wiederholt entzogen, kann die Erteilung einer Bewilligung während höchstens fünf Jahren verweigert werden.

3. Massnahmen können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2005 99 · gr (Art. 19 des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes (GWG))
Pub Operating Hours Restriction Overturned Due to Procedural Flaws
This article was the legal basis used by the lower authority to issue the contested decision, which was subsequently annulled.