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Art. 18 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Verwendung des Reinertrages

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 18 GWG · Verwendung des Reinertrages

1. Der Reinertrag des Kantons aus der Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern wird von der Regierung zu einem Drittel für gemeinnützige Zwecke und zu zwei Dritteln für die Förderung des Tourismus verwendet.

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