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Art. 17 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Abgaben

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 17 GWG · Abgaben

1. Die Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird jährlich aufgrund der angekauften Menge erhoben.

2. Sie beträgt für Betriebe des Gastgewerbes als auch für Verkaufsgeschäfte für die Klassen

a) bis 100 Liter: pauschal Fr. 100.-

b) 101 bis 200 Liter: pauschal Fr. 200.-

c) 201 bis 300 Liter: pauschal Fr. 300.-

d) 301 bis 400 Liter: pauschal Fr. 400.-

e) 401 bis 600 Liter: pauschal Fr. 600.-

f) 601 bis 800 Liter: pauschal Fr. 800.-

g) 801 bis 1000 Liter: pauschal Fr. 1000.-

h) 1001 bis 1500 Liter: pauschal Fr. 1500.-

3. Die Abgabe für das laufende Jahr wird in der Regel Ende Januar des entsprechenden Jahres erhoben.

4. Für Anlässe wird eine Pauschalabgabe bis 200 Franken erhoben.

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