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Art. 16 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Erlöschen der Bewilligung

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 16 GWG · Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung erlischt mit

a) dem Tod oder dem Verzicht der Person, welcher die Bewilligung erteilt wurde;

b) der Aufgabe des Betriebes;

c) dem Ablauf oder dem Entzug der Bewilligung.

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