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Art. 14 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Bewilligungsobjekt, -subjekt, -voraussetzungen

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 14 GWG · Bewilligungsobjekt, -subjekt, -voraussetzungen

1. Die Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird einer handlungsfähigen Person erteilt, die für den Kleinhandel verantwortlich ist und Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Handels bietet.

2. Diese Gewähr bietet in der Regel nicht, wer

a) in den letzten fünf Jahren wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Gastwirtschaftsgesetzgebung oder über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern verstossen hat;

b) im Strafregister in den letzten fünf Jahren mehrere Verurteilungen aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern stehen;

c) vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten verbüsst hat.

3. Dem Gesuch ist ein aktueller Auszug aus dem Strafregister der verantwortlichen Person beizulegen.

4. Wer ein Gesuch stellt, hat unterschriftlich zu bestätigen, von den einschlägigen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2005 14 · gr (Art. 14 GWG)
Bar Operator Noise Abatement Appeal Upheld
Cited as the basis under the municipal Gastwirtschaftsgesetz prohibiting noise after 11:00 PM disturbing the neighborhood's night rest.