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Art. 12 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Bewilligungspflicht

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 12 GWG · Bewilligungspflicht

1. Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig.

2. Wer Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt, hat sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Amt zu melden.

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