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Art. 11b Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Strafbestimmungen

Bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeiten - Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
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Art. 11b GWG · Strafbestimmungen

1. Übertretungen der Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Gastwirtschaftsgesetzgebung werden von der Gemeinde mit Busse bis 10 000 Franken geahndet, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden.

2. Bei Gewinnsucht ist die erkennende Behörde an den Höchstbetrag von 10 000 Franken nicht gebunden.

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