Art. 11a Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Massnahmen
Art. 11a GWG · Massnahmen
1. Bei Verstössen gegen die kantonale oder kommunale Gastwirtschaftsgesetzgebung oder bei einer Bestrafung wegen Widerhandlungen gegen die eidgenössische oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung kann die Gemeinde eine Verwarnung aussprechen oder geeignete Massnahmen wie den Entzug der Bewilligung, die Betriebsschliessung, kürzere Öffnungszeiten oder die Beschlagnahme der im Betrieb befindlichen alkoholhaltigen Getränke verfügen.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch die Polizeiorgane geeignete Sofortmassnahmen ergreifen. Sie benachrichtigen unverzüglich die Gemeinde. Diese entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhalten bleiben.
3. Wurde einer Person die Bewilligung wiederholt entzogen, kann die Erteilung einer Bewilligung während höchstens fünf Jahren verweigert werden.
4. Massnahmen können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.
5. Die zuständige kantonale Behörde informiert die Gemeinde, wenn in einem Gastgewerbebetrieb, der sich auf ihrem Gebiet befindet, wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die eidgenössische oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung verstossen wurde.