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Art. 1 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GWG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern zum Schutz der Jugend, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in Vollziehung des Bundesrechts.

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