Art. 8 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank - Dotationskapital
Art. 8 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank · Dotationskapital
1. Der Kanton stellt der Bank das Dotationskapital zur Verfügung.
2. Der Grosse Rat legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen die maximale Höhe des Dotationskapitals in eigener Kompetenz fest.
3. Auf Antrag der Bank beschliesst die Regierung über die umfangmässige Beanspruchung des Dotationskapitals.
4. Die Regierung kann auf Antrag der Bank Rückzahlungen von Dotationskapital beschliessen. Massgebend sind die betriebswirtschaftlichen Bedürfnisse der Bank.
5. Sowohl bei der Erhöhung als auch bei der Reduktion des Dotationskapitals ist ein Aufpreis zu leisten, der sich auf der Basis des Substanzwertes der Bank berechnet. Der Substanzwert entspricht dem ausgewiesenen Eigenkapital zuzüglich der stillen Reserven auf Liegenschaften in den Sachanlagen.