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Art. 7 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank - Eigenmittel

Finanzierung
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Art. 7 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank · Eigenmittel

1. Eigenmittel der Bank sind das Dotations- und Partizipationskapital sowie die Reserven. Die Bank kann sich weitere Eigenmittel durch Aufnahme nachrangiger Verbindlichkeiten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen beschaffen.

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