938.200
CH-GR
Art. 7 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank - Eigenmittel
Finanzierung
Art. 7 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank · Eigenmittel
1. Eigenmittel der Bank sind das Dotations- und Partizipationskapital sowie die Reserven. Die Bank kann sich weitere Eigenmittel durch Aufnahme nachrangiger Verbindlichkeiten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen beschaffen.