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Art. 5a Gesetz über die Graubündner Kantonalbank - Abgeltung der Staatsgarantie

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5a Gesetz über die Graubündner Kantonalbank · Abgeltung der Staatsgarantie

1. Die Bank leistet dem Kanton als Ausgleich für die Staatsgarantie eine Abgeltung.

2. Diese beträgt jährlich 0,5 Prozent der gemäss den bankengesetzlichen Vorschriften erforderlichen Eigenmittel.

3. Liegen die ausgewiesenen Eigenmittel mehr als 20 Prozent über dem bankengesetzlich erforderlichen Betrag, reduziert sich die Abgeltung je nach dem Grad der Überdeckung um maximal 40 Prozent.

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