938.200
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank - Staatsgarantie
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank · Staatsgarantie
1. Der Kanton Graubünden haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.
2. Keine Staatsgarantie besteht für das Partizipationskapital und für als Eigenmittel geltende nachrangige Verbindlichkeiten.