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Art. 5 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank - Staatsgarantie

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank · Staatsgarantie

1. Der Kanton Graubünden haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.

2. Keine Staatsgarantie besteht für das Partizipationskapital und für als Eigenmittel geltende nachrangige Verbindlichkeiten.

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