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Art. 4 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank - Geschäftstätigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank · Geschäftstätigkeit

1. Die Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften.

2. Sie kann mit anderen Kantonalbanken und Gemeinschaftsinstitutionen von Banken zusammenarbeiten und zur Erfüllung des Geschäftszweckes Beteiligungen eingehen.

3. Die Bank kann Liegenschaften erwerben und veräussern.

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