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Art. 3 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank - Geschäftsgebiet

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank · Geschäftsgebiet

1. Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst das Gebiet des Kantons Graubünden.

2. Die Bank kann Geschäfte ausserhalb des Kantons tätigen, soweit ihre Zweckerfüllung im Kanton dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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