938.200
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank - Geschäftsgebiet
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank · Geschäftsgebiet
1. Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst das Gebiet des Kantons Graubünden.
2. Die Bank kann Geschäfte ausserhalb des Kantons tätigen, soweit ihre Zweckerfüllung im Kanton dadurch nicht beeinträchtigt wird.