Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
938.200 CH-GR

Art. 28 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft gesetzt.

← Art. 27 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank Rechtsform, Name, Sitz

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →