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Art. 22 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Aufsicht
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Art. 22 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank · Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

1. Die Bank untersteht der umfassenden Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht gemäss den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

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