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Art. 2 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die Graubündner Kantonalbank · Zweck

1. Die Graubündner Kantonalbank bietet die banküblichen Dienstleistungen an und berücksichtigt in ihrer Geschäftstätigkeit als Universalbank die Bedürfnisse aller Bevölkerungskreise, der privaten Wirtschaft und der öffentlichen Hand. Sie trägt in diesem Rahmen zu einer ausgewogenen Entwicklung der bündnerischen Wirtschaft bei.

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