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Art. 9 Verordnung zum Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (Geldspielverordnung; VKGS) - Unterhaltungslotterien

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Art. 9 Geldspielverordnung; VKGS · Unterhaltungslotterien

1. Veranstalterinnen und Veranstalter von Unterhaltungslotterien haben bei der Aufsichts- und Vollzugsbehörde mit der Meldung die Unterlagen gemäss Artikel 7 einzureichen.

2. Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde stellt keine Bestätigung oder Bewilligung aus.

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