935.510
OCGDVKGS
CH-GR
Art. 9 Verordnung zum Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (Geldspielverordnung; VKGS) - Unterhaltungslotterien
Kleinspiele
Art. 9 Geldspielverordnung; VKGS · Unterhaltungslotterien
1. Veranstalterinnen und Veranstalter von Unterhaltungslotterien haben bei der Aufsichts- und Vollzugsbehörde mit der Meldung die Unterlagen gemäss Artikel 7 einzureichen.
2. Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde stellt keine Bestätigung oder Bewilligung aus.