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935.510 OCGDVKGS CH-GR

Art. 8 Verordnung zum Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (Geldspielverordnung; VKGS) - 3. Durchführung von Kleinspielen

Kleinspiele
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Art. 8 Geldspielverordnung; VKGS · 3. Durchführung von Kleinspielen

1. Kleinspiele dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Aufsichts- und Vollzugsbehörde die erforderliche Bewilligung erteilt hat.

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