935.510
OCGDVKGS
CH-GR
Art. 8 Verordnung zum Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (Geldspielverordnung; VKGS) - 3. Durchführung von Kleinspielen
Kleinspiele
Art. 8 Geldspielverordnung; VKGS · 3. Durchführung von Kleinspielen
1. Kleinspiele dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Aufsichts- und Vollzugsbehörde die erforderliche Bewilligung erteilt hat.