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Art. 5 Verordnung zum Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (Geldspielverordnung; VKGS) - Übertragung der Steuerveranlagung

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Art. 5 Geldspielverordnung; VKGS · Übertragung der Steuerveranlagung

1. Die Veranlagung und der Bezug der Spielbankensteuer wird der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.

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