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Art. 4 Verordnung zum Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (Geldspielverordnung; VKGS) - Zustimmung zur Erteilung einer Spielbankenkonzession

Spielbanken
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Art. 4 Geldspielverordnung; VKGS · Zustimmung zur Erteilung einer Spielbankenkonzession

1. Die Regierung befürwortet den Betrieb einer Spielbank im Kanton Graubünden, wenn

a) die Standortgemeinde den Betrieb einer Spielbank begrüsst. Bei mehreren Gesuchen entscheidet die Standortgemeinde, welches Gesuch zu unterstützen ist;

b) der infrage stehende Spielbankenbetrieb einen hinreichenden Nutzen für die Region erwarten lässt. Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Regierung die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, den Tourismus, die öffentliche Hand, namentlich die Steuereinkünfte, die angestammten Betriebe und die Kosten für das Gesundheitswesen.

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