935.510
OCGDVKGS
CH-GR
Art. 1 Verordnung zum Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (Geldspielverordnung; VKGS) - Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 1 Geldspielverordnung; VKGS · Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
1. Die dem Kanton im Bundesgesetz über Geldspiele und im Geldspielgesetz des Kantons Graubünden übertragenen Aufgaben nimmt das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) wahr, sofern die Regierung nicht eine andere Behörde für zuständig erklärt.
2. Das DJSG ist insbesondere die Ansprechstelle für
a) die Eidgenössische Spielbankenkommission;
b) das eidgenössische Koordinationsorgan;
c) die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele;
d) die interkantonale Geldspielaufsicht;
e) das interkantonale Geldspielgericht.
3. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des DJSG nimmt Einsitz in die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele.