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Art. 9 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Bearbeitung von Personendaten aus Strafentscheiden und Zustellung von Strafentscheiden

Geldspiele
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Art. 9 KGS · Bearbeitung von Personendaten aus Strafentscheiden und Zustellung von Strafentscheiden

1. Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist berechtigt, Personendaten aus Strafentscheiden zu bearbeiten.

2. Sie darf Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten Behörden zustellen.

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