935.500
KGSLCGD
CH-GR
Art. 9 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Bearbeitung von Personendaten aus Strafentscheiden und Zustellung von Strafentscheiden
Geldspiele
Art. 9 KGS · Bearbeitung von Personendaten aus Strafentscheiden und Zustellung von Strafentscheiden
1. Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist berechtigt, Personendaten aus Strafentscheiden zu bearbeiten.
2. Sie darf Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten Behörden zustellen.