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Art. 7 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Aufgaben der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde

Geldspiele
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Art. 7 KGS · Aufgaben der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde

1. Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft, ob Kleinspiele bewilligungspflichtig sind, erteilt die notwendigen Bewilligungen und beaufsichtigt die Durchführung von bewilligungspflichtigen Kleinspielen und von meldepflichtigen Unterhaltungslotterien.

2. Sie kann für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Vollzugsaufgaben der Kantonspolizei Aufträge erteilen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden könnten.

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