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Art. 6 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Unterhaltungslotterien

Geldspiele
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Art. 6 KGS · Unterhaltungslotterien

1. Veranstalterinnen und Veranstalter von Unterhaltungslotterien dürfen keine Personen beschäftigen, die mit der Organisation oder Durchführung von Geldspielen Einkünfte erzielen. Wird die Organisation oder die Durchführung von Unterhaltungslotterien an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.

2. Veranstalterinnen und Veranstalter melden der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde Unterhaltungslotterien 14 Tage vor ihrer Durchführung.

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