935.500
KGSLCGD
CH-GR
Art. 5 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Schutz Minderjähriger
Geldspiele
Art. 5 KGS · Schutz Minderjähriger
1. Minderjährige Personen dürfen an kleinen Pokerturnieren nicht teilnehmen.
2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Verbots verantwortlich.