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Art. 5 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Schutz Minderjähriger

Geldspiele
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Art. 5 KGS · Schutz Minderjähriger

1. Minderjährige Personen dürfen an kleinen Pokerturnieren nicht teilnehmen.

2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Verbots verantwortlich.

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