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Art. 14 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Veranlagung und Bezug

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Art. 14 KGS · Veranlagung und Bezug

1. Die Regierung kann die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbankensteuer an die Eidgenössische Spielbankenkommission übertragen.

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