935.500
KGSLCGD
CH-GR
Art. 14 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Veranlagung und Bezug
Besteuerung von Spielerträgen
Art. 14 KGS · Veranlagung und Bezug
1. Die Regierung kann die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbankensteuer an die Eidgenössische Spielbankenkommission übertragen.