935.500
KGSLCGD
CH-GR
Art. 13 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Erhebung der Spielbankensteuer
Besteuerung von Spielerträgen
Art. 13 KGS · Erhebung der Spielbankensteuer
1. Die Spielbankensteuer wird auf der rechtskräftig veranlagten Spielbankenabgabe des Bundes erhoben.
2. Der Kanton erhebt nachträglich kantonale Stempelabgaben samt Zinsen, wenn die Eidgenössische Spielbankenkommission gestützt auf das Geldspielgesetz eine Nacherhebung vornimmt und diese rechtskräftig wird.