935.500
KGSLCGD
CH-GR
Art. 11 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Datenbearbeitung
Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels
Art. 11 KGS · Datenbearbeitung
1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.