Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.500 KGSLCGD CH-GR

Art. 11 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Datenbearbeitung

Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 KGS · Datenbearbeitung

1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.

← Art. 10 KGS Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Gegenstand Art. 12 KGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →