935.500
KGSLCGD
CH-GR
Art. 10 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Aufgaben der Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung
Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels
Art. 10 KGS · Aufgaben der Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung
1. Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung ergreift Präventionsmassnahmen gegen exzessives Geldspiel und stellt ein angemessenes Beratungs- und Behandlungsangebot für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld sicher.
2. Zu diesem Zweck kann sie mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und Verträge mit öffentlichen sowie privaten Anbietern schliessen.
3. Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung entscheidet über die Verwendung der Mittel, die dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels zufliessen.
4. Sie bezeichnet die Fachpersonen, welche in Aufhebungsverfahren einbezogen werden können, die Spielsperren betreffen.