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Art. 1 Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 KGS · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit, Durchführung sowie Aufsicht von Geldspielen, die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels und die Besteuerung der Spielbanken, soweit das Bundesrecht innerkantonale Regelungen zulässt.

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