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Art. 9 Filmverordnung - Kontrollbehörde

Filmpolizei
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Art. 9 Filmverordnung · Kontrollbehörde

1. Die Überwachung der Filmankündigungen und der Filmvorführungen obliegt den Gemeinden.

2. Der Gemeindevorstand oder eine von ihm bezeichnete Instanz amtet als Kontrollbehörde.

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