935.400
CH-GR
Art. 9 Filmverordnung - Kontrollbehörde
Filmpolizei
Art. 9 Filmverordnung · Kontrollbehörde
1. Die Überwachung der Filmankündigungen und der Filmvorführungen obliegt den Gemeinden.
2. Der Gemeindevorstand oder eine von ihm bezeichnete Instanz amtet als Kontrollbehörde.